1. Rechtliche Grundlagen

 

DaZ-Lehrer/innen sind – auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Schulen ausüben – einer Stammschule zugeordnet, die die Fach- und Dienstaufsicht wahrzunehmen hat. Die mobile Einsatzplanung der DaZ-Lehrer/innen erfolgt über den zuständigen Diversitätsmanager/die zuständige Diversitätsmanagerin in der Bildungsregion. Die fachliche Begleitung liegt bei der „Koordinationsstelle für DaZ und SBU“, die in der BD eingerichtet ist.

 

Die Fördermaßnahmen im Bereich Deutsch für Schüler/innen mit anderen Erstsprachen als Deutsch an allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) sind seit Beginn des Schuljahres 1992/93 Bestandteil des Regelschulwesens.

 

Für Schüler/innen im ordentlichen Status gelten folgende rechtliche Grundlagen:

Der besondere Förderunterricht in Deutsch wird an Volks- und Sonderschulen (Unterstufe) auf Grundlage des Lehrplan-Zusatzes „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ (BGBl. 528/1992 in der jeweils geltenden Fassung) erteilt.

 

Der Lehrplan für die Sekundarstufe I (Mittelschule und AHS-Unterstufe in der jeweils geltenden Fassung) enthält „Besondere didaktische Grundsätze, wenn Deutsch Zweitsprache ist“, die für die beiden Schularten wortident sind.

 

Was die Polytechnische Schule betrifft, findet der Lehrplan für die Mittelschule (in der jeweils geltenden Fassung) unter besonderer Berücksichtigung der vorausgegangenen schulischen Lernerfahrungen sowie unter Einbeziehung einer für die künftige berufliche Tätigkeit erforderlichen grundlegenden fachsprachlichen Schwerpunktsetzung Anwendung.

Desgleichen wird der Lehrplan für die Mittelschule auf die Oberstufe der Sonderschule sinngemäß angewendet.

 

Alle Lehrpläne sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/ -> Unterricht und Schule -> Lehrpläne) als Download abrufbar. Eine Printausgabe der Lehrplanbestimmungen für Deutsch als Zweitsprache ist auch auf der Plattform www.schule-mehrsprachig.at (-> Hintergrundinformation Migration und Schule -> Informationen des BMBWF -> "Informationsblätter" -> Nr. 6) erhältlich.

 

Für Schüler/innen im außerordentlichen Status gelten folgende rechtliche Grundlagen
(§ 8h SchOG):

 

Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

 

(1) Schülerinnen und Schülern von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichts-gesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

 

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann.

 

In Deutschförderklassen ist im Ausmaß von 15 Wochenstunden (Primarstufe) bzw. 20 Wochenstunden (Sekundarstufe) parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem Lehrplan für Deutschförder-klassen zu unterrichten.

 

Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Lehrplan der Deutschförderklasse, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

 

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Die MIKA-D-Testung erfolgt in diesem Fall außerhalb des regulären Testzeitraums.

 

In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem Lehrplan für Deutschförderkurse zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ – nach dem LP für Deutschförderkurse – zu unterrichten.

 

(4) Grundlage für die Zuteilung in eine Deutschförderklasse oder in einen Deutschförderkurs ist das standardisierte Messverfahren zur Feststellung der Deutschkompetenz MIKA-D.

 

Im ao. Status geführte Schüler/innen müssen am Ende jedes Semesters verpflichtend mit MIKA-D getestet werden, um den Sprachstand festzustellen und die Zuordnung in die Deutschförderklasse bzw. in den Deutschförderkurs oder den Wechsel in den o. Status durchzuführen (vgl. § 18 Abs. 14 und 15 SchUG).

 

Ein allfälliger Übertritt von der Deutschförderklasse in den Deutschförderkurs bzw. in den o. Status ist im nächstfolgenden Semester durchzuführen.

Ein allfälliger Wechsel vom Deutschförderkurs in den o. Status außerhalb des Testzeitraums hat sofort nach der MIKA-D Testung zu erfolgen, bei der Testung innerhalb des vorgesehenen Testzeitraums – wie auch im Falle der Deutschförderklasse – im nächstfolgenden Semester.

Ao. Schüler/innen, die am Ende des vierten Semesters getestet werden, sind unabhängig vom Testergebnis im nächstfolgenden Semester im o. Status zu führen. Die Aufstiegsregelungen am Ende des Sommersemesters erfolgen je nach Testergebnis.

 

(5) Schüler/innen, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besuchen, sind grundsätzlich dazu berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die gleiche Schulstufe zu besuchen (siehe § 25 Abs. 5c SchUG). Im Falle des MIKA-D Testergebnisses „ausreichend“ (= Besuch des nächsten Schuljahres im o. Status) können Schüler/innen bei entsprechender Entscheidung der Klassen- bzw. Schulkonferenz auch aufsteigen (siehe § 18 Abs. 14 Z1 SchUG).

 

Schüler/innen in Deutschförderkursen sind nur dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächste Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine – positive – Beurteilung aufweist. Weiters sind Schüler/innen in Deutschförderkursen genauso wie o. Schüler/innen unter bestimmten Bedingungen (siehe § 25 Abs. 2 SchUG) berechtigt, mit einem Nicht genügend in die nächste Schulstufe aufzusteigen.

 

(6) Die MIKA-D-Testungen obliegen der Schulleitung. Sie kann jedoch Lehrer/innen ihres Kollegiums, die eine Online-Schulung absolviert haben und DaZ-Lehrer/innen, die an ihrem Standort unterrichten, dafür einteilen.

 

(7) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

 

 

2. Arbeitsfeld

 

Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird – anders als eine Fremdsprache – in dem Land erworben, in dem sie vorherrschendes sprachliches Kommunikationsmittel ist.

Ihr Erwerb kann ungesteuert (z.B. in der Freizeit) und/oder gesteuert (z.B. in der Schule), bzw. gleichzeitig (z.B. ein Elternteil spricht die Zweitsprache als Muttersprache) oder nachzeitig (d.h. die Erstsprache ist weitgehend ausgebildet) erfolgen (Siebert-Ott, 1999).

 

DaZ-Lehrer/innen haben die Aufgabe, diesen gesteuerten Spracherwerb auf Grundlage der Lehrplanbestimmungen für die jeweilige Schulart bzw. das jeweilige Sprachfördermodell durchzuführen.

 

Die Lehrpläne für Deutschförderklassen/Deutschförderkurse haben zum Ziel, dass die Schüler/innen die Unterrichtssprache frühzeitig erlernen und möglichst bald gemeinsam im Klassenverband dem Regelunterricht der jeweiligen Schulstufe folgen können. Im Sinne der Laufbahn der Schüler/innen ist es laut Lehrplänen daher möglich und sinnvoll, Bildungssprache und Fachwortschatz auch anhand von anderen Unterrichtsgegenständen – etwa Mathematik, Sachunterricht oder Lebende Fremdsprache – zu erarbeiten und die Förderung in diesen Gegenständen je nach individuellen Voraussetzungen der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die Lehrpläne als Rahmenlehrplan konzipiert, um sicherzustellen, dass DaZ-Lehrer/innen jenen Gestaltungsraum erhalten, der erforderlich ist, um jedes Kind und jeden Jugendlichen nach den jeweils eigenen Fähigkeiten und Begabungen zu fördern. Gleichzeitig erlaubt dies, den Unterricht so zu gestalten, dass der mehrmalige Besuch einer Deutschförderklasse nicht zur Wiederholung des Lehrstoffs führt, sondern die kontinuierliche Förderung der einzelnen Schüler/innen zulässt.

 

Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ für Schüler/innen im ordentlichen Status ist nicht nach Schulstufen gegliedert. Er versteht sich als ein mehrjähriges Lernkonzept, das von Schüler/innen mit geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch jeweils von Beginn an durchlaufen wird (unabhängig von der Schulstufe, in die der Schüler/die Schülerin eingestuft wird), das bei bestehenden Vorkenntnissen aber auch in Teilbereichen übersprungen werden kann.

 

Der Lehrplan-Zusatz ist im Wesentlichen als Differenzierungshilfe für einen Unterricht zu verstehen, der sich immer auch an den Lernzielen und Vermittlungsformen des allgemeinen Lehrplans für Deutsch orientiert. Die unterrichtspraktische Verklammerung zwischen einzelnen Teilbereichen des Lehrplanes für Deutsch und jenen des Lehrplan-Zusatzes wird mit zunehmender Lernzeit wachsen und zu fließenden Übergängen führen.

 

 

3. Ziele

 

Der DaZ-Unterricht dient der themen- und lehrzielorientierten Sprachförderung. Im Mittelpunkt steht die Vermittlung der deutschen Sprache als Zweitsprache. Der DaZ-Unterricht ist nicht mit dem Unterrichtsprinzip des Interkulturellen Lernens gleichzusetzen.

 

Ziele dieser Sprachförderung sind:

- der rasche Erwerb einer besseren Verständigungs- und Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache

- die Erleichterung der Integration in den Klassen- und Schulverband durch ein gehobenes
  Kommunikationsniveau

- die Verbesserung der Verständigung zwischen Lehrer/innen und Schüler/innen durch ausreichende
  Deutschkenntnisse

- Fremd- bzw. Zweitsprachenvermittlung auf verschiedenen Ebenen:

kognitiv (Sprachstandards)

emotional (Motivation, Freude)

sozial (Umfeld, Bräuche, Kultur)

 

Durch themen- und lehrzielorientierte Sprachförderung soll ein besserer Zugang zum Verstehen der aktuellen Unterrichtsinhalte ermöglicht und den sehr oft auf Sprachschwierigkeiten basierenden Lernproblemen von Kindern mit Migrationshintergrund entgegengewirkt werden. Die Feststellung eines SPF soll durch die Sprachförderung verhindert werden.

 

 

 

4. Durchführung

 

Deutschförderklassen: In der Primarstufe erhalten die Schüler/innen der Deutschförderklasse 15 Wochenstunden Sprachförderung im Rahmen der jeweiligen Gesamtwochenstundenanzahl laut Stundentafel. In der Sekundarstufe erhalten die Schüler/innen 20 Wochenstunden Sprachförderung. In den verbleibenden Stunden nehmen die Schüler/innen, im Sinne der Integration und zur Anwendung und Festigung des Gelernten, je nach individuellen Voraussetzungen und organisatorischen Möglichkeiten auch an bestimmten Unterrichtsgegenständen und Aktivitäten des Regelunterrichts im Rahmen des regulären Klassen- und Schulverbandes teil (z. B. Bewegung und Sport, Klassen- und Schulausflüge). Je nach Testergebnis am Ende des Semesters kann eine Deutschförderklasse bis zu vier Semester besucht werden. Die Alphabetisierung muss jedenfalls in der Deutschförderklasse sichergestellt werden.

 

Deutschförderkurse sind sowohl in der Primar- als auch in der Sekundarstufe im Ausmaß von 6 Wochenstunden parallel zum Unterricht einzurichten.

 

Der DaZ-Unterricht für o. Schüler/innen kann

- parallel zum Unterricht (die Schüler/innen werden in einer eigenen Gruppe zusammengefasst)

- integrativ (Klassen-/DaZ-Lehrer/innen unterrichten in einem Team) und, wenn nicht anders möglich,

- additiv (zusätzlich zum Unterricht)

stattfinden.

Bei additiver Führung des DaZ-Unterrichtes ist darauf zu achten, dass die Schüler/innen zeitlich nicht zu sehr belastet werden.

Eine „sprachhomogene“ Gruppeneinteilung durch die Kooperation zwischen DaZ-Lehrer/innen und den regional zuständigen Diversitätsmanager/innen ist anzustreben.

Im Bedarfsfall soll eine flexible Handhabe der Gruppeneinteilung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) bis hin zur punktuellen Einzelförderung im Interesse des/der betroffenen Schüler/in möglich sein.

 

Schüler/innen mit anderer Erstsprache, auch Seiteneinsteiger/innen, sind in den Klassenverband zu integrieren.

 

Aufgrund des unterschiedlichen Förderbedarfs der Schüler/innen können immer wieder Änderungen im Stundenablauf, in der Stundenplangestaltung notwendig sein, die in Absprache mit dem Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) vorgenommen werden können.

 

Die Eltern sind von einer Sprachförderung nachweislich zu verständigen, idealerweise schriftlich. Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen und Klassenlehrer/innen ist im Sinne einer optimalen Förderung anzustreben.

 

Sollte der DaZ-Unterricht aus diversen Gründen (Krankheit etc.) ausfallen, hat der DaZ-Lehrer/die DaZ-Lehrerin dies der Stammschulleitung und dem zuständigen Diversitätsmanager/der zuständigen Diversitätsmanagerin zu melden. Der/Die Diversitätsmanager/in hat die Betreuungsschulen zu verständigen. Entfällt an einer Betreuungsschule der DaZ-Unterricht (z.B. Wandertag, Exkursion etc.), ist der/die Diversitätsmanager/in frühzeitig zu verständigen und der DaZ-Lehrer/die DaZ-Lehrerin einer anderen Betreuungsschule bzw. Tätigkeit zuzuteilen.

 

Die Notwendigkeit einer Abholung der zu betreuenden Schüler/innen von und in die Klasse ist mit der für die Aufsicht zuständigen Schulleitung zu vereinbaren.

 

Reale Wegzeiten sind im Arbeitsbereich C anzurechnen.

 

Die gesetzlich geregelte Supplierverpflichtung ist an der Stammschule wahrzunehmen.

 

Der DaZ-Lehrer/Die DaZ-Lehrerin hat an Pädagogischen Konferenzen des Fachbereiches Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik und an Treffen der Bezirksarbeits-gemeinschaften (BAG) teilzunehmen. Die BAG-Leiter/innen zusätzlich an den Landesarbeitsgemeinschaftssitzungen.

 

 

 

5. Meldevorgang

 

Die Grundlage für die Betreuung durch DaZ-Lehrer/innen ist das Einpflegen der Schüler/innen mit anderen Erstsprachen in der Sokrates Schülerverwaltung:

a) Status ao. (außerordentlich) oder o. (ordentlich)

b) Ergebnis der MIKA-D Testung der ao. Schüler/innen („ausreichend“, „mangelhaft“, „ungenügend“)

c) Zuordnung zu einem Sprachfördermodell aufgrund der MIKA-D-Testung:
  DFKL (15 in VS/20 in MS), integrative DFKL aliquotiert

  DFKURS (6 WH), integrative DFKURSE ohne Kontingent

d) DaZ-Unterricht für ordentliche Schüler/innen (regionale Zuteilung aufgrund der gegebenen Sprachschwierigkeiten).

Sind mehr zu betreuende ordentliche Schüler/innen gemeldet, als die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Ressourcen ausmachen, hat der zuständige Diversitätsmanager/die zuständige Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik im Auftrag der/des SQM und in Kooperation mit den DaZ-Lehrer/innen Betreuungsprioritäten zu setzen. Priorität haben Schüler/innen ohne SPF und Schüler/innen im 3. Sprachlernjahr (nach 2 Jahren ao.).

 

 

 

6. Qualifikation, Fort- und Weiterbildung

 

Lehramt für Volksschulen, Sonderschulen, Mittelschulen. Zusätzlich einschlägige Qualifikation (DaZ-Ausbildung), die über die Pädagogische Hochschule angeboten wird. Auch für Kollegen und Kolleginnen mit Einzelstunden ist eine entsprechende Aus- und Weiterbildung über die Pädagogische Hochschule erforderlich.

 

DaZ-Lehrer/innen haben sich regelmäßig einschlägig fort- und weiterzubilden.

 

Anmerkung:

Die Qualifikation zum DaZ-Lehrer/zur DaZ-Lehrerin leitet nicht das Recht ab, in diesem Tätigkeitsbereich - stundenweise oder zur Gänze - eingesetzt zu werden.

Die Einsatzmöglichkeit ergibt sich

a. aus den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wochenstunden und

b. aus dem von der Bildungsregion erhobenen pädagogischen Bedarf

und wird vom/von der regional zuständige/n Diversitätsmanager/in im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik koordiniert.

 

Sind die Ressourcen vorhanden, ist jedenfalls ein geprüfter DaZ-Lehrer/eine geprüfte DaZ-Lehrerin einzusetzen.

 

 

7. Dokumentation

 

Zu Beginn des Schuljahres ist der Stundenplan des DaZ-Lehrers/der DaZ-Lehrerin sowohl der Stammschulleitung als auch dem zuständigen Diversitätsmanager/der zuständigen Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik zu übermitteln.

 

Jeder Daz-Lehrer/Jede DaZ-Lehrerin hat seine/ihre Tätigkeit zu dokumentieren, wofür eine Unterrichts-mappe mit folgendem Inhalt zu führen ist:

 

Lehrer/innen, die ao. Schüler/innen unterrichten:

- Lehrplanbestimmungen für DaZ; abhängig vom Sprachfördermodell und von der Schulart
  (https://www.daz-kärnten.at/downloads/lehrplanbestimmungen/)

- Förderpläne inkl. Schüler/innen-Bögen (https://www.daz-kärnten.at/downloads/förderplan/)

- Unterrichtsvorbereitung (Tagesplanung)

- Stundenplan (Veränderungen)

 

Lehrer/innen, die o. Schüler/innen unterrichten:

- Lehrplanbestimmungen für DaZ; abhängig von der Schulart (https://www.daz-kärnten.at/
  downloads/lehrplanbestimmungen/)

- Bausteine des Spracherwerbs (https://www.dazkärnten.at/downloads/unterrichtsplanung-und- 
  dokumentation/ bausteine-des-spracherwerbs/)

- Unterrichtsvorbereitung (Wochen- und Tagesplanung)

- Stundenplan (Veränderungen)

- Schüler/innen-Listen

 

Im Sinne der Qualitätssicherung sind sowohl in den Deutschförderklassen als auch in den Deutschförderkursen verbindlich Diagnoseinstrumente einzusetzen, mit dem Ziel, die Kompetenzen des Kindes bzw. des/der Jugendlichen bestmöglich zu erfassen, um im Anschluss diagnosebasiert fördern zu können. In Kärnten wird das vom BMBWF empfohlene Instrument USB DaZ angewendet. Darüber hinaus sind seit dem Schuljahr 2018/19 auch individuelle Förderpläne und Förderberichte verpflichtend zu erstellen.

 

„USB DaZ“ ist ein unterrichtsbegleitendes Sprachstandsbeobachtungsinstrument, das von allen DaZ-Lehrer/innen bei ao. Schüler/innen einzusetzen ist, um den Sprachzuwachs der Schüler/innen mit anderen Erstsprachen kontinuierlich beobachten und begleiten zu können. Aus der Interpretation der Ergebnisse sind zielgerichtete Fördermaßnahmen abzuleiten und durchzuführen.

 

USB-DaZ ist unter www.daz-kärnten.at/downloads/sprachstandsfeststellung abrufbar.

 

Darüber hinaus ist ein digitaler Tätigkeitsbericht begleitend während des Schuljahres zu führen (https://www.daz-kärnten.at/downloads/t%C3%A4tigkeitsbericht/).

 

Am Ende des Schuljahres ist der Tätigkeitsbericht über die Stammschulleitung dem zuständigen Diversitätsmanager/der zuständigen Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik zu übermitteln, der/die eine Regionszusammenfassung an die BD für Kärnten (Referentin FIDS) zu übermitteln hat.

 

 

 

8. Inkrafttreten

 

Das Rundschreiben tritt mit Beginn des Schuljahres 2020/21 in Kraft.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass durch das gegenständliche Rundschreiben das Rundschreiben Nr. 10/2016 außer Kraft gesetzt wird.

 

 

 

         30. Schulwoche

         2. - 5. April  2024