1. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 25 Abs. 6 des SchOG können an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden.

Die Förderangebote für Kinder mit spezifischen Lernstörungen sind Kurse im Sinne dieser Bestimmung.

Durch das spezielle Förderangebot soll die Feststellung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs vermieden werden.

 

Förderlehrer/innen sind – auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Schulen ausüben – einer Stammschule zugeordnet, die die Fach- und Dienstaufsicht wahrzunehmen hat. Die fachliche Begleitung und regionale Einsatzplanung der Förderlehrer/innen erfolgt über den zuständigen Diversitätsmanager/die zuständige Diversitätsmanagerin in der Bildungsregion.

 

 

2. Arbeitsfeld

 

Förderlehrer/innen werden in der spezifischen Lernförderung von Schülern und Schülerinnen mit LRS und/oder Dyskalkulie eingesetzt. Diese Förderung erfolgt in Kleingruppen bzw. in Ausnahmefällen (mit Genehmigung der Bildungsdirektion/FIDS) in Einzelsettings.

 

Grundsätzlich sollte die pädagogische Beratung und Betreuung von Schülern und Schülerinnen mit Defiziten im Lesen, Rechtschreiben und Mathematik vom Lehrer/von der Lehrerin ausgehen. Da aber oft belastete Schul- und Erziehungssituationen entstehen, werden die außenstehende Beratung von Lehrer/innen und Eltern sowie die zusätzliche Betreuung der betroffenen Schüler/innen durch speziell qualifizierte Lehrer/innen notwendig.

 

Die notwendigen individuellen und didaktischen Maßnahmen können in Kleingruppensettings bzw. Einzelförderung in einer Atmosphäre, die frei von Leistungsvergleichen mit den Mitschülern und Mitschülerinnen und frei von Versagensängsten seitens des Kindes ist, durchgeführt werden.

Für Kinder mit massiver Leserechtschreibstörung oder Mathematikschwäche ist eine fachgerechte Kleingruppenförderung in den Bereichen Lesen und Rechtschreiben, Mathematik, Konzentration sowie Wahrnehmung zu leisten.

 

Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass die Gruppenbildung auf Basis der Diagnose, der Defizite und der regionalen Gegebenheiten erfolgt. Die Verantwortung für die Entscheidung der Gruppengröße liegt bei den zuständigen Personen aus dem FIDS, der Schulpsychologie und der Förderlehrer/innen.

 

 

3. Ziele

 

Schüler/innen mit diesen spezifischen Lernschwächen sollen laut diagnostischem Gutachten von psychologischen Fachkräften (schulpsychologische Beratungsstellen, Miniambulatorien, Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, niedergelassene klinische und Gesundheitspsychologen und -psychologinnen) individuell je nach Schwäche bestmöglich gefördert werden. Die Arbeit des Förderlehrers/der Förderlehrerin zielt darauf ab, Lese-, Rechtschreib- und mathematische Schwächen aufzugreifen und von der Basis her Fähigkeiten zu entwickeln und Fertigkeiten in diesen Bereichen zu fördern, die es dem Kind ermöglichen, wieder dem Unterricht zu folgen.

 

Detailziele:

- Reduzierung von Defiziten bei vorhandenen diagnostizierten Teilleistungsstörungen (LRS, Dyskalkulie)

- Reduzierung von Defiziten bei diagnostizierten umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer
  Fertigkeiten Lesen, Rechtschreiben und Mathematik

- Reduzierung von Defiziten bei diagnostizierten isolierten Störungen (Lesen, Rechtschreiben,
  Mathematik)

- Steigerung des Lern- und Leistungsverhaltens des Kindes in den schulischen Fertigkeiten Lesen,
  Rechtschreiben und Mathematik

- Entwickeln von Lernstrategien

- Hilfestellung und Beratung für Eltern und Lehrpersonen

 

Diese spezifische Lernförderung ist Kindern mit einer eindeutigen LRS- oder Dyskalkulie-Diagnose vorbehalten.

 

 

4. Durchführung

 

Der Förderlehrer/die Förderlehrerin hat individuell ein Förderkonzept, ausgehend von der ausführlichen Diagnose des Psychologen/der Psychologin und der Bedarfsmeldung der Schule unter der Berücksichtigung der psychischen Bedürfnisse des Kindes, zu erstellen.

 

Dieses hat die Lernausgangslage (Erhebung max. 2 UE) sowie die daraus abgeleiteten Förderschwer-punkte und Fördermaßnahmen detailliert zu enthalten.

Der Förderunterricht für Kinder mit spezifischen Lernstörungen ist in der Regel Kleingruppenunterricht, in begründeten Einzelfällen kann Einzelunterricht genehmigt werden (Entscheidung liegt beim FIDS und der Schulpsychologie).

Bei Gruppenförderung ist ein entsprechendes Förderkonzept für die Gruppe zu erstellen, unter Beachtung individueller Bedürfnisse der Schüler/innen.

 

Die Förderung findet außerhalb des Unterrichts an vom FIDS festzulegenden Schulstandorten statt.

Sind mehr als 2 Schüler/innen derselben Klasse betroffen, kann die Förderung in Absprache mit dem zuständigen Diversitätsmanager/der zuständigen Diversitätsmanagerin integrativ erfolgen.

 

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind für den Transport zu den Standorten verantwortlich, die Verantwortung des Förderlehrers/der Förderlehrerin beschränkt sich auf den Zeitraum der Fördereinheit.

 

Reale Wegzeiten sind im Arbeitsbereich C anzurechnen.

Die gesetzlich geregelte Supplierverpflichtung ist an der Stammschule wahrzunehmen.

 

Der Förderlehrer/Die Förderlehrerin hat an Arbeitstreffen der LAG und BAG, an Jour fixes und Pädagogischen Konferenzen des Fachbereiches Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik teilzunehmen. Diese sollten mindestens einmal pro Semester stattfinden.

 

Tätigkeiten an der Schule

- Aufzeigen von methodisch-didaktischen Möglichkeiten im Umgang mit spezifischen Lernstörungen

- Aufzeigen des individuellen Leistungsstandes des Kindes

- pädagogische Beratung - Schaffen einer Verständnisgrundlage für das Förderanliegen und die
  besondere psychische Situation des Kindes bzw. von methodisch-didaktischen Möglichkeiten der
  Berücksichtigung im Unterricht

 

Tätigkeiten im sozialen Umfeld

- Beratungsgespräche für Eltern und Erziehungsberechtigte:

  • Aufklärung über die spezifische Lernstörung sowie Einbeziehung in das Förderkonzept
  • Vermittlung von Strategien für effizientes Üben bei spezifischen Lernstörungen
  • Information über schulische und außerschulische Einrichtungen und Institutionen

- Einholen des Einverständnisses zur Zusammenarbeit mit dem Lehrer/der Lehrerin, der zuständigen
  Psychologin/dem zuständigen Psychologen und anderen befassten Einrichtungen

- Kooperation mit schulpsychologischen Beratungsstellen, Miniambulatorien, Neuropsychiatrie des Kindes-
  und Jugendalters u. a.

 

 

5. Meldevorgang

 

Die Meldung von Schülern und Schülerinnen mit Defiziten in schulischen Fertigkeiten erfolgt ausnahmslos durch eine digitale Bedarfsmeldung der Schulleitung (Formblatt 1 „Bedarfsmeldung“) an den regional zuständigen Diversitätsmanager/die regional zuständige Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik.

 

Diese/r bewertet die Fördernotwendigkeit aufgrund vorhandener Expertisen (schulpsychologische Beratungsstellen, Miniambulatorien, Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, niedergelassene klinische Gesundheitspsycholog/innen).

Die Gutachten bilden die Grundlage für die Reihung der zu betreuenden Schüler/innen durch den Fachbereich IDS. Snd mehr zu betreuende Schüler/innen gemeldet, als die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Ressourcen ausmachen, hat der/die Diversitätsmanager/in im Auftrag der BD und in Kooperation mit den Förderlehrer/innen und der Schulpsychologie Betreuungsprioritäten zu setzen.

 

Es kommen nur Schüler/innen ohne SPF in die Betreuung.

 

Die Erziehungsberechtigten geben auf einem Formular (Formblatt 2 „Einverständniserklärung“) durch ihre Unterschrift die Einwilligung zur spezifischen Förderung durch die Förderlehrerin/den Förderlehrer. Die Aufnahme in die Betreuung und Entlassung aus der Betreuung sind während des gesamten Schuljahres möglich. Die Dauer der Betreuung umfasst ein Schuljahr, in Ausnahmefällen in Absprache mit dem FIDS 1,5 Schuljahre. Bei zweimaligem unentschuldigten Fernbleiben endet die Betreuung.

 

 

6. Qualifikation, Fort- und Weiterbildung

 

Lehramt für Volks-, Mittel- oder Sonderschulen mit

- Hochschullehrgang an der Pädagogischen Hochschule für Entwicklungsstörungen unter besonderer
  Berücksichtigung der Legasthenie und Dyskalkulie und/oder

- Diplomlehrgang für Legasthenie und/oder Diplomlehrgang für Dyskalkulie, Hyperaktivitätstherapie und
  Sprachförderung

 

Förderlehrer/innen haben sich regelmäßig einschlägig fort- und weiterzubilden. Die Fortbildungen sind mit den jeweiligen Diversitätsmanager/innen im FIDS zu koordinieren.

Für fachliche Fragen, die für alle Förderlehrer/innen im Laufe der Tätigkeit relevant werden, sollten begleitend Jour fixes sowie Fortbildungen im Rahmen der Landesarbeitsgemeinschaft der Förderlehrer/innen für Kinder mit spezifischen Lernstörungen in Zusammenarbeit mit dem Qualitätszirkel Legasthenie Kärnten und der Pädagogischen Hochschule Kärnten wahrgenommen werden.

 

Anmerkung:

Die Qualifikation zum Förderlehrer/zur Förderlehrerin für Schüler/innen mit spezifischen Lernstörungen leitet nicht das Recht ab, in diesem Tätigkeitsbereich - stundenweise oder zur Gänze - eingesetzt zu werden.

 

Die Einsatzmöglichkeit ergibt sich aus

a. den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wochenstunden und

b. dem von der Bildungsregion erhobenen pädagogischen Bedarf einer Bildungsregion

und wird vom/von der regional zuständige/n Diversitätsmanager/in im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik koordiniert.

 

Sind die Ressourcen vorhanden, ist jedenfalls ein/e geprüfte/r Förderlehrer/in einzusetzen.

 

 

7. Dokumentation

 

Zu Beginn des Schuljahres ist der Stundenplan des Förderlehrers/der Förderlehrerin sowohl der Stammschulleitung als auch dem/der regional zuständige/n Diversitätsmanager/in im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik zu übermitteln.

 

- Erstellen der Förderplanungen (Formblatt 3 „Förderplanung“)

- Führung eines Wochenplans

- Führung des digitalen Tätigkeitsberichts

- Am Ende des Schuljahres ist der Tätigkeitsbericht über die Stammschulleitung dem zuständigen
  Diversitätsmanager/der zuständigen Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und
  Sonderpädagogik zu übermitteln, der/die eine Regionszusammenfassung an die BD für Kärnten
  (Referentin FIDS) weiterzuleiten hat.

 

 

8. Inkrafttreten

 

Das Rundschreiben tritt mit Beginn des Schuljahres 2020/21 in Kraft.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass durch das gegenständliche Rundschreiben das Rundschreiben Nr. 11/2016 außer Kraft gesetzt wird.