Persönliche Assistenz an Bundesschulen (PAB)

 

Schüler/innen mit einer körperlichen Behinderung, die zwar über die Eignung zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (BMHS) verfügen, können zur Bewältigung des Schulalltages dennoch besonderer Unterstützung bedürfen.

 

Diese Unterstützung kann sich sowohl auf den Weg zur Bildungseinrichtung beziehen, als auch auf Hilfestellungen während der in der Einrichtung zu verbringenden Zeit. Das Ziel der PAB besteht darin, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Schüler/innen eine Ausbildung wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht durchlaufen können.

 

Rechtsgrundlagen

 

a) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

 

Allgemeines Diskriminierungsverbot: Art. 7, erster Satz B-VG
Besonderes Diskriminierungsverbot: Art. 7, zweiter und dritter Satz B-VG

 

b) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG)

 

Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BGStG ist der Bund ganz grundsätzlich verpflichtet, geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt unter anderem auch für die von ihm erhaltenen Schulen und Pädagogischen Hochschulen.

 

 

Zum Begriff der Behinderung

 

§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) definiert:

 

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden

 

a) körperlichen,
b) geistigen oder
c) psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder
d) Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen,

 

die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

 

An diese Definition knüpft die PAB an.

 

 

Voraussetzungen und Umfang der PAB an Bundesschulen

 

·         PAB bezieht sich auf Schüler/innen mit körperlicher Behinderung, welche in die Pflegestufe 5, 6 oder 7 eingestuft sind. In begründeten Ausnahmefällen können Personen ab der Pflegestufe 3 erfasst werden.

 

·         Die Schülerin/der Schüler verfügt über die erforderlichen fachlich-inhaltlichen Voraussetzungen für die angestrebte Ausbildung.

 

·         Die Schülerin/der Schüler besucht eine vom Bund erhaltene öffentliche Schule.

 

·         Öffentliche Pflichtschulen sind nicht erfasst. Bezüglich dieser Schulen treffen den Bund keine aus dem Behindertengleichstellungsrecht ableitbare Pflichten. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind jedoch die den Pädagogischen Hochschulen des Bundes eingegliederten Praxisschulen.

 

·         Privatschulen sind nur dann erfasst, wenn sie das Öffentlichkeitsrecht besitzen und der Bund in den Organen des Schulerhalters vertreten ist.

 

·         Die Unterstützung durch eine persönliche Assistentin/einen persönlichen Assistenten muss für die Schülerin/den Schüler unbedingt erforderlich sein. Kann auf andere Weise, z. B. durch den Einsatz technischer Mittel, in zumutbarem Rahmen Abhilfe geschaffen werden, ist die Gewährung einer persönlichen Assistenz nicht möglich.

 

·         Persönliche Assistenz im Sinne dieses Rundschreibens wird im Rahmen der budgetären Bedeckungsmöglichkeiten für die gesamte maximal zulässige gesetzliche Ausbildungsdauer an Bildungseinrichtungen des Bundes gewährt.

 

·         Die im Zuge von PAB zu leistenden Dienste beschränken sich auf die persönliche Betreuung während des Unterrichtsbetriebs. Keinesfalls und in keiner Weise übernimmt die persönliche Assistentin/der persönliche Assistent bei Schüler/innen die Funktion einer zusätzlich abgestellten Lehrperson.

 

·         PAB wird für die Zeit gewährt, während der sich die Schülerin/der Schüler in der Schule aufgrund des Stundenplanes aufhält. Eine Unterscheidung zwischen pflichtigen und nichtpflichtigen Unterrichtsveranstaltungen findet nicht statt. Von PAB ausgenommen sind allerdings Unterrichtsveranstaltungen, bei welchen eine Befreiung von der Teilnahme ausgesprochen wurde oder die entfallen.

 

·         PAB wird auch während eintägiger Schulveranstaltungen gewährt. Für mehrtägige Schulveranstaltungen kann dagegen keine persönliche Assistenz gewährt werden.

 

·         PAB erstreckt sich nicht auf das private Umfeld. Aus PAB wird ferner keine Betreuung während der Ferien oder an sonstigen schul- bzw. lehrveranstaltungsfreien Tagen finanziert. Eine Unterstützung der Schülerin/des Schülers für den Schulweg von höchstens 30 Minuten vor dem Unterricht und 30 Minuten nach dem Unterricht ist möglich.

 

·         Bei Schulen ist von einer Unterrichtstätigkeit von 36 Wochen pro Schuljahr auszugehen.

 

·         Die Auswahl, Betreuung und Bezahlung der Assistenten/innen erfolgt über die Assistenzservicestellen gemäß Punkt 5 dieses Rundschreibens.

 

 

Assistenzservicestelle in Kärnten

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bietet auf Grundlage des Behinderteneinstellungsgesetzes persönliche Assistenz am Arbeitsplatz für behinderte Arbeitnehmer/innen an. Dabei erfolgt die Betreuung, Beratung sowie die Abwicklung der vertraglichen und finanziellen Angelegenheiten bezüglich der persönlichen Assistenz durch Assistenzservicestellen, die in jedem Bundesland eingerichtet sind.

 

Die Assistenzservicestellen stellen ihre Leistungen auch dem Bildungsressort zur Verfügung, sofern die anfallenden Kosten übernommen werden. Dabei gelangen die Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz analog zur Anwendung.

 

Die Assistenzservicestelle im Bundesland Kärnten:

 

  • BASIS – Büro für Assistenz, Information und Service – Kärnten
    Adresse: Waagplatz 7/1. Stock, 9020 Klagenfurt, Telefon: 0699 110 719 01

 

Ansprechperson:
Mag. Marina Maric
Leitung Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz Leitung Persönliche Assistenz an Bundesschulen BASIS - Büro für Assistenz, Information & Service

 

BMKz - Beratungs-, Mobilitäts- und Kompetenzzentrum Waagplatz 7

9020 Klagenfurt

Tel.: 0699/11071901

Mail: marina.maric@bmkz.at

http://basis.bmkz.org/

 

Neben diesen Assistenzservicestellen können weitere geeignete Stellen unter gleichen Bedingungen beauftragt werden.

 

 

Abwicklung

 

Antragsstellung

 

Die Bildungsdirektion verweist die Eltern zunächst an die Assistenzservicestelle des Bundeslandes. Die Assistenzservicestelle richtet in weiterer Folge einen entsprechenden Antrag auf Finanzierung einer Assistenz an die Bildungsdirektion für Kärnten.

 

Inhaltliche Überprüfung der Anträge und Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung

 

Die Bildungsdirektion überprüft das Ausmaß der beantragten Stunden und meldet den so festgestellten endgültigen Bedarf für das kommende Schul- bzw. Studienjahr bis

 

spätestens 31. Mai

 

dem Bundesministerium für Bildung. Damit soll sichergestellt werden, dass die nötige Betreuung mit Schulbeginn auch tatsächlich erfolgen kann.

 

In die Bedarfsmeldung an das Bundesministerium für Bildung sind folgende Daten aufzunehmen:

 

a) Name und Adresse der Schülerin/des Schülers und der Erziehungsberechtigten bzw. der/des Studierenden;
b) Pflegestufe (sollte auf den Pflegestufen 3 und 4 eine persönliche Assistenz in Aussicht genommen sein, ist dies zu begründen);
c) Name und Anschrift der Schule/Pädagogischen Hochschule;
d) Angabe der Klasse bzw. des Semesters;
e) Bezeichnung der Assistenzservicestelle;
f) Anzahl der laut Stundenplan bzw. Curriculum vorgesehenen Stunden;
g) Ausmaß der unbedingt erforderlichen Stundenanzahl an Betreuung;
h) Angabe, ob eine Begleitung auf dem Weg von und zur Bildungseinrichtung benötigt wird;
i) Angabe, auf welche Weise die Unterstützung bisher erfolgte.

 

 

Aufgabe der persönlichen Assistenten/innen

 

Gemäß § 25a des Kollektivvertrages für Mitglieder der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) hat Persönliche Assistenz die Aufgabe, „individuelle Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit zu stellen“, wobei die Anleitungskompetenz beim behinderten Menschen liegt.

 

In diesem Sinne wird unter persönlicher Assistenz eine Hilfestellung für persönliche Belange verstanden. Nur auf diesen Bereich bezieht sich die Anleitungskompetenz. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Anleitungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern nicht das nochmalige Erläutern des Lehrstoffes umfasst.

 

Als Hilfestellung im Rahmen der PAB kommen unter anderem in Betracht:

 

  • Arbeitsvor- und -nachbereitung (z. B. Inbetriebnahme eines Laptops)
  • Handreichung während des Unterrichts bzw. der Lehrveranstaltung
  • Unterstützung beim Raumwechsel
  • Assistenz während der Pausen
  • Körperpflege während der in der Bildungseinrichtung zu verbringenden Zeit
  • Hilfe beim Aus- und Ankleiden
  • Hilfe beim Einnehmen von Mahlzeiten

 

Abrechnung

 

Die Abrechnung mit der Assistenzservicestelle erfolgt durch die Bildungsdirektion.

 

Die zur Bedeckung der vom Bundesministerium für Bildung im Sinne dieses Rundschreibens anerkannten Leistungen der PAB erforderlichen Mittel werden vom Bildungsministerium bedarfsgerecht zugewiesen.

 

              38. Schulwoche

                 30. Mai  - 2. Juni                                  2023