Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 6 – Bildung und Sport
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Richtlinie zur Abwicklung betreffend
Aufzahlung von Personalkosten von Hilfskraft auf die
Fachkraft
Schulassistenzen für beeinträchtigte SchülerInnen in
Pflichtschulen
Zielgruppe:
SchülerInnen in Pflichtschulen
Voraussetzungen
Nachweis von zumindest Pflegestufe 3
oder Einzelfallprüfung der Sachlage bei Vorliegen entsprechender ärztlicher Gutachten
Kosten:
Kostenteilung zwischen Schulerhalter (Gemeinden/SGV) und Land Kärnten:
Kosten der Hilfskraft = Schulerhalter (100 % gem. § 1 Abs. 4 K-SchG)
Kosten der Aufzahlung auf die Fachkraft = Land Kärnten, Abteilung 6 – Bildung und Sport
Abwicklung:
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Der Antrag ist durch die Schule an die
Bildungsdirektion Kärnten (Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik/FIDS) zu stellen (Formblatt Seite 1). Der Fachbereich holt die Zusage zur Kostenbeteiligung des Schulerhalters
(Formblatt Seite 3) ein.
2. Dem Antrag ist der Nachweis
einer Einstufung nach dem Pflegegeldgesetz von zumindest Stufe 3 beizulegen. Sollte keine Pflegeeinstufung der Stufe 3 oder höher vorliegen, so sind mit dem Antrag aktuelle medizinische
Gutachten (von den Erziehungsberechtigten einzuholen), welche die Notwendigkeit einer Fachbetreuung attestieren, vorzulegen (Formblatt Seite 1).
3. Im Falle der positiven fachlichen Stellungnahme durch die Bildungsdirektion/FIDS (Formblatt Seite 2) wird die Differenz der
Personalkosten von der Hilfs- auf die Fachkraft seitens der Abteilung 6 – Bildung und Sport übernommen. Die diesbezügliche schriftliche Zusage durch die Abteilung 6 erfolgt direkt an den
Schulerhalter und nachrichtlich an die Schule und die Bildungsdirektion/FIDS.
4. Die Assistenz ist vom
Schulerhalter zu organisieren. Die Anstellung der Assistenz kann beim Schulerhalter erfolgen oder es können Dritte (z.B. Einrichtungen der Behindertenhilfe oder andere einschlägige
Organisationen) mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragt werden. Eine Kopie der Auftragserteilung ist der Abteilung 6 zu übermitteln.
5. Die Rechnungslegung durch
den Träger hat durch zwei Rechnungen – Kosten der Hilfskraft an den Schulerhalter, Differenzkosten auf die Fachkraft an die Abteilung 6 – zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein sind die
Kosten für die Fachkraft (Erhöhungsbetrag) gesondert auf der Rechnung auszuweisen und diese als Zweitschrift zu übermitteln. Die Differenzkosten werden dann durch die Abteilung 6
angewiesen.
6. Die Zuerkennung einer
Aufzahlung der Personalkosten auf die Fachkraft durch das Land Kärnten gilt ausschließlich für das beantragte Schuljahr. Für jedes weitere Schuljahr ist durch die Schule über den
Schulerhalter ein neuer Antrag (Folgeantrag) zu stellen, welcher spätestes bis 30. April bei der Bildungsdirektion Kärnten eingelangt sein muss.
Diese Richtlinie zur Abwicklung tritt mit 1. September 2020 in Kraft und gilt ab Beginn des Schuljahres
2020/2021.
Klagenfurt, Juni 2020