Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

 

Die Bildungsdirektion hat lt. § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den SPF für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der VS, MS oder PTS ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler/die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Festlegung ist die bestmögliche Förderung für den Schüler/die Schülerin anzustreben.

Weiters hat die Bildungsdirektion auszusprechen, welche Schule für den Besuch des Kindes in Betracht kommt.

Die Eingabefrist für Neuanträge endet ausnahmslos mit 30. April.

Gemäß § 8 Abs. 3 SchPflG ist die Feststellung des SPF aufzuheben, sobald ein Kind dem Lehrplan der betreffenden algemeinen Schule, die es besucht, zu folgen vermag.

Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern/Schülerinnen, die in eine Sekundarschule aufgenommen werden und die allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen dieser Schulart erfüllen, ist die Feststellung des SPF ebenfalls aufzuheben.

 

Zum Verfahrensablauf siehe Rundschreiben 21/2019!