1. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 25 Abs. 6 des SchOG können an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Fördereinheiten in Form von Kursen durchgeführt werden. Darüber hinaus können hörbehinderte Schülerinnen und Schüler aufgrund der Bestimmungen § 39 Abs. 3 sowie der Bestimmungen § 55a Abs. 2 und § 68a Abs. 2 des SchOG allgemeinbildende höhere und berufsbildende Schulen besuchen und eine hörbehindertenspezifische Förderung erhalten.
Die Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung können audiopädagogische oder fachliche Fördereinheiten (M, D, SU/Realien, …) im Sinne dieser Bestimmung oder auch pädagogische Gebärdensprachbegleitung sein. Der Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung soll dabei zur Anwendung gebracht werden. 
Durch das spezielle Förderangebot soll die Feststellung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs vermieden werden. 
Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen sind – auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Schulen ausüben – einer APS Stammschule zugeordnet, die die Verwaltung der Lehrpersonen wahrzunehmen hat. Die fachliche Begleitung und regionale Einsatzplanung der Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen erfolgt über die zuständige Diversitätsmanagerin/den zuständigen Diversitätsmanager in Kooperation mit der fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem fachlich zuständigen Pädagogischen Berater.

 


2. Arbeitsfeld


Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen werden für die spezifische audiopädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Hörbeeinträchtigungen eingesetzt. Diese Förderung bzw. Gebärdensprachbegleitung erfolgt in Einzelsettings, integrativ im Klassenverband oder situationsabhängig in homogenen Kleingruppen.
Die notwendigen individuellen und didaktischen Maßnahmen können in Einzelförderung stattfinden, um folgende Lernsituationen zu schaffen:

  • Störlärmreduzierte Atmosphäre
  • Optimierte Kommunikationssituation
  • Setting frei von Leistungsvergleichen mit Mitschülerinnen und Mitschülern 
  • Setting frei von Versagensängsten seitens der Schülerin/des Schülers

 


3. Ziele


Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierten Hörbehinderungen durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, sollen je nach Beeinträchtigung individuell bestmöglich gefördert werden. Die Arbeit einer Hörbehindertenpädagogin/eines Hörbehindertenpädagogen zielt darauf ab, die durch die Hörbeeinträchtigung entstehenden Nachteile aufzugreifen und auszugleichen.

Detailziele:

  • Verbesserung der sprachlichen Kompetenz 
  • Ausweitung der kommunikativen Fähigkeiten
  • Hörsensibilisierung 
  • Beratung für Eltern und Lehrpersonen
  • Reduzierung von Lerndefiziten
  • Steigerung des Lern- und Leistungsverhaltens der Schülerin/des Schülers in den schulischen Fertigkeiten
  • Entwicklung von Lernstrategien
  • Entwicklung sozialer Kompetenzen

Diese spezifische Förderung ist ausschließlich Schülerinnen und Schülern mit einer Hörbehinderung vorbehalten. 

 


4. Durchführung


Die Förderung findet in Absprache mit der Pädagogischen Beraterin/dem Pädagogischen Berater während des Unterrichts am Schulstandort der Schülerin/des Schülers oder außerhalb des Unterrichts statt.
Reale Wegzeiten sind in der Jahresnorm dem Bereich C zuzuordnen.
Die gesetzlich geregelte Supplierverpflichtung ist an der Stammschule/aliquotiert an den Nebenschulen unter Berücksichtigung des Stundenplanes der Pädagogin/des Pädagogen wahrzunehmen. Es dürfen dafür keine fachbezogenen Stunden entfallen. Pausenaufsichten sind dann nicht zu halten, wenn in diesen Zeiten Reisetätigkeiten anfallen.
Bei Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern haben Lehrkräfte ihre Dienstverpflichtung bei anderen Schülerinnen und Schülern, die von ihnen als Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen betreut werden, nachzukommen.
Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen haben an Arbeitstreffen der LAG, an Pädagogischen Konferenzen und an Teambesprechungen teilzunehmen, die vom FIDS einzuberufen sind. Diese sollten mindestens einmal pro Semester stattfinden. Die Teilnahme an den Eröffnungskonferenzen bzw. Schlusskonferenzen in der Stammschule ist verpflichtend. Weitere Schulkonferenzen sind in Absprache mit der Schulleitung - abhängig vom HB-Stundenausmaß an der Schule, vom Stundenplan der Hörbehindertenpädagogin/des Hörbehindertenpädagogen und von relevanten Inhalten der Konferenz - zu besuchen.

Tätigkeiten an der Schule:

  • Aufzeigen von methodisch didaktischen Möglichkeiten im Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Hörbeeinträchtigungen
  • Pädagogische Beratung – Schaffen einer Verständnisgrundlage für das Förderanliegen und die besonderen Bedürfnisse der Schülerin/des Schülers bzw. von methodisch didaktischen Möglichkeiten und deren Berücksichtigung im Unterricht
  • Beratung im Umgang mit technischer Versorgung
  • Kontaktherstellung zum jeweiligen Hörgeräteakustiker
  • Kommunizieren des Nachteilsausgleichs


Tätigkeiten im sozialen Umfeld

  • Beratungsgespräche für Eltern und Erziehungsberechtigte
  • Aufklärung über die Auswirkung der Hörbeeinträchtigung im schulischen Kontext
  • Hilfestellung und Vermittlung von Strategien für effizientes Üben
  • Information über schulische und außerschulische Einrichtungen und Institutionen
  • Einholen des Eltern-Einverständnisses zur Zusammenarbeit mit befassten Einrichtungen (z.B. Hörgeräteakustiker, Logopädie,…)

Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen stehen in regelmäßigem Austausch mit dem/der zuständigen DM sowie der regional fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem regional fachlich zuständigen Pädagogischen Berater. Im Bedarfsfall hat auch eine Vernetzung zur regionalen Päd. Beraterin/zum regionalen Päd. Berater stattzufinden.

 


5. Meldevorgang


Die Meldung von Schülerinnen und Schülern mit Hörbeeinträchtigung an APS erfolgt ausnahmslos durch eine digitale Bedarfsmeldung der Schulleitung (Formblatt 1 „Bedarfsmeldung“) an die regional zuständige Diversitätsmanagerin/den regional zuständigen Diversitätsmanager im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik. 
Diese/Dieser bewertet die Fördernotwendigkeit aufgrund eines vorhandenen medizinischen Gutachtens mit diagnostizierter Hörbehinderung und des Überprüfungsergebnisses der regional fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/des regional fachlich zuständigen Pädagogischen Beraters. In Kooperation mit dieser/diesem werden die Stundeneinteilungen vorgenommen. Die Grundlage für die Zuteilung von Fördereinheiten bilden die päd. Förderbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie die Rahmenbedingungen in der Klasse.
An Bundesschulen erfolgt jährlich im März eine Bedarfserhebung aller notwendigen Integrationsstunden von der Bildungsdirektion (Fachstab) an allen AHS, BHS und BMHS, die bis Ende März zu retournieren ist (Formblatt 2 „Meldung Bundesschulen/Schulleiter“). Gleichzeitig erfolgt eine Bedarfseinschätzung durch die abgebenden Hörbehinderten-pädagoginnen und -pädagogen (Formblatt 3 „Meldung Bundesschulen/Lehrkraft“). Der Fachstab überprüft die Bedarfslage in Kooperation mit dem regionalen Diversitätsmanagement (Päd. Beraterinnen/Päd. Berater) und leitet den notwendigen Stundeneinsatz aufgrund des erhobenen Bedarfes an die Personalabteilung Bund weiter.
Für die Integrationsmaßnahmen an Fachberufsschulen wird die Meldung aller notwendigen Integrationsstunden vom regionalen Diversitätsmanagement (fachlich zuständige Päd. Beraterin/fachlich zuständiger Päd. Berater) an die Bildungsdirektion (Fachstab) gemeldet, von dort ergeht eine Sammelmeldung an die zuständige Schulaufsicht für FBS und an die Personalabteilung APS zwecks Abwicklung der Mitverwendungen.
Für die Integrationsmaßnahmen an landwirtschaftlichen Fachschulen wird die Meldung aller notwendigen Integrationsstunden vom regionalen Diversitätsmanagement (fachlich zuständige Päd. Beraterin/fachlich zuständiger Päd. Berater) an die Bildungsdirektion (Fachstab) gemeldet, von dort ergeht eine Sammelmeldung an die zuständige Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung sowie an die Personalabteilung APS zwecks Abwicklung der Mitverwendungen.

 

6. Qualifikation, Fort- und Weiterbildung


Der Einsatz als Hörbehindertenpädagogin/Hörbehindertenpädagoge erfordert ein Lehramt für VS, ASO oder MS und eine einschlägige hörbehindertenspezifische Zusatzqualifikation über die Pädagogische Hochschule. Die Kollegin/Der Kollege hat diese Zusatzqualifikation entweder abgeschlossen oder befindet sich berufsbegleitend in dieser Weiterbildungsmaßnahme.
Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen haben sich einschlägig fort- und weiterzubilden. Die Weiterbildungen sind mit den jeweiligen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern im FIDS zu koordinieren.
Für fachliche Fragen sollten begleitend Teambesprechungen im Rahmen einer Landesarbeitsgemeinschaft, in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Kärnten, den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern und der Referentin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik wahrgenommen werden. 

Die Einsatzmöglichkeit als Hörbehindertenpädagogin/Hörbehindertenpädagoge ergibt sich aus
a.    den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wochenstunden und
b.    den an den Schulen erhobenem Bedarf
und wird vom Fachbereich für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik koordiniert. 

 

7. Dokumentation

 

Zu Beginn des Schuljahres ist der Stundenplan der Hörbehindertenpädagoginnen und Hörbehindertenpädagogen sowohl der Stammschulleitung als auch der zuständigen Diversitätsmanagerin/dem zuständigen Diversitätsmanager und der fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem fachlich zuständigen Pädagogischen Berater zu übermitteln.

Förderunterlagen:

  • Planung audiopädagogischer Förderschwerpunkte (Formblatt 4)
  • Dokumentation der Schullaufbahn (Formblatt 5)

Am Ende des Schuljahres sind Jahresberichte (Formblatt 6) und Nahtstellenberichte (Formblatt 7) der fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem fachlich zuständigen Pädagogischen Berater zu übermitteln. 



8. Inkrafttreten


Das Rundschreiben tritt mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in Kraft.