1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 25 Abs. 6 des SchOG können an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Fördereinheiten in Form von Kursen durchgeführt werden.
Darüber hinaus können hörbehinderte Schülerinnen und Schüler aufgrund der Bestimmungen § 39 Abs. 3 sowie der Bestimmungen § 55a Abs. 2 und § 68a Abs. 2 des SchOG allgemeinbildende höhere und
berufsbildende Schulen besuchen und eine hörbehindertenspezifische Förderung erhalten.
Die Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung können audiopädagogische oder fachliche Fördereinheiten (M, D, SU/Realien, …) im Sinne dieser
Bestimmung oder auch pädagogische Gebärdensprachbegleitung sein. Der Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung soll dabei zur Anwendung gebracht
werden.
Durch das spezielle Förderangebot soll die Feststellung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs vermieden werden.
Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen sind – auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Schulen ausüben – einer APS Stammschule zugeordnet, die die Verwaltung der
Lehrpersonen wahrzunehmen hat. Die fachliche Begleitung und regionale Einsatzplanung der Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen erfolgt über die zuständige Diversitätsmanagerin/den zuständigen
Diversitätsmanager in Kooperation mit der fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem fachlich zuständigen Pädagogischen Berater.
2. Arbeitsfeld
Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen werden für die spezifische audiopädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Hörbeeinträchtigungen eingesetzt. Diese Förderung bzw.
Gebärdensprachbegleitung erfolgt in Einzelsettings, integrativ im Klassenverband oder situationsabhängig in homogenen Kleingruppen.
Die notwendigen individuellen und didaktischen Maßnahmen können in Einzelförderung stattfinden, um folgende Lernsituationen zu schaffen:
3. Ziele
Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierten Hörbehinderungen durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, sollen je nach Beeinträchtigung individuell bestmöglich
gefördert werden. Die Arbeit einer Hörbehindertenpädagogin/eines Hörbehindertenpädagogen zielt darauf ab, die durch die Hörbeeinträchtigung entstehenden Nachteile aufzugreifen und
auszugleichen.
Detailziele:
Diese spezifische Förderung ist ausschließlich Schülerinnen und Schülern mit einer Hörbehinderung vorbehalten.
4. Durchführung
Die Förderung findet in Absprache mit der Pädagogischen Beraterin/dem Pädagogischen Berater während des Unterrichts am Schulstandort der Schülerin/des Schülers oder außerhalb des Unterrichts
statt.
Reale Wegzeiten sind in der Jahresnorm dem Bereich C zuzuordnen.
Die gesetzlich geregelte Supplierverpflichtung ist an der Stammschule/aliquotiert an den Nebenschulen unter Berücksichtigung des Stundenplanes der Pädagogin/des Pädagogen wahrzunehmen. Es dürfen
dafür keine fachbezogenen Stunden entfallen. Pausenaufsichten sind dann nicht zu halten, wenn in diesen Zeiten Reisetätigkeiten anfallen.
Bei Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern haben Lehrkräfte ihre Dienstverpflichtung bei anderen Schülerinnen und Schülern, die von ihnen als Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen betreut
werden, nachzukommen.
Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen haben an Arbeitstreffen der LAG, an Pädagogischen Konferenzen und an Teambesprechungen teilzunehmen, die vom FIDS einzuberufen sind. Diese sollten
mindestens einmal pro Semester stattfinden. Die Teilnahme an den Eröffnungskonferenzen bzw. Schlusskonferenzen in der Stammschule ist verpflichtend. Weitere Schulkonferenzen sind in Absprache mit
der Schulleitung - abhängig vom HB-Stundenausmaß an der Schule, vom Stundenplan der Hörbehindertenpädagogin/des Hörbehindertenpädagogen und von relevanten Inhalten der Konferenz - zu
besuchen.
Tätigkeiten an der Schule:
Tätigkeiten im sozialen Umfeld
Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen stehen in regelmäßigem Austausch mit dem/der zuständigen DM sowie der regional fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem regional fachlich zuständigen Pädagogischen Berater. Im Bedarfsfall hat auch eine Vernetzung zur regionalen Päd. Beraterin/zum regionalen Päd. Berater stattzufinden.
5. Meldevorgang
Die Meldung von Schülerinnen und Schülern mit Hörbeeinträchtigung an APS erfolgt ausnahmslos durch eine digitale Bedarfsmeldung der Schulleitung (Formblatt 1 „Bedarfsmeldung“) an die regional
zuständige Diversitätsmanagerin/den regional zuständigen Diversitätsmanager im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik.
Diese/Dieser bewertet die Fördernotwendigkeit aufgrund eines vorhandenen medizinischen Gutachtens mit diagnostizierter Hörbehinderung und des Überprüfungsergebnisses der regional fachlich
zuständigen Pädagogischen Beraterin/des regional fachlich zuständigen Pädagogischen Beraters. In Kooperation mit dieser/diesem werden die Stundeneinteilungen vorgenommen. Die Grundlage für die
Zuteilung von Fördereinheiten bilden die päd. Förderbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie die Rahmenbedingungen in der Klasse.
An Bundesschulen erfolgt jährlich im März eine Bedarfserhebung aller notwendigen Integrationsstunden von der Bildungsdirektion (Fachstab) an allen AHS, BHS und BMHS, die bis Ende März zu
retournieren ist (Formblatt 2 „Meldung Bundesschulen/Schulleiter“). Gleichzeitig erfolgt eine Bedarfseinschätzung durch die abgebenden Hörbehinderten-pädagoginnen und -pädagogen (Formblatt 3
„Meldung Bundesschulen/Lehrkraft“). Der Fachstab überprüft die Bedarfslage in Kooperation mit dem regionalen Diversitätsmanagement (Päd. Beraterinnen/Päd. Berater) und leitet den notwendigen
Stundeneinsatz aufgrund des erhobenen Bedarfes an die Personalabteilung Bund weiter.
Für die Integrationsmaßnahmen an Fachberufsschulen wird die Meldung aller notwendigen Integrationsstunden vom regionalen Diversitätsmanagement (fachlich zuständige Päd. Beraterin/fachlich
zuständiger Päd. Berater) an die Bildungsdirektion (Fachstab) gemeldet, von dort ergeht eine Sammelmeldung an die zuständige Schulaufsicht für FBS und an die Personalabteilung APS zwecks
Abwicklung der Mitverwendungen.
Für die Integrationsmaßnahmen an landwirtschaftlichen Fachschulen wird die Meldung aller notwendigen Integrationsstunden vom regionalen Diversitätsmanagement (fachlich zuständige Päd.
Beraterin/fachlich zuständiger Päd. Berater) an die Bildungsdirektion (Fachstab) gemeldet, von dort ergeht eine Sammelmeldung an die zuständige Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung sowie an
die Personalabteilung APS zwecks Abwicklung der Mitverwendungen.
6. Qualifikation, Fort- und Weiterbildung
Der Einsatz als Hörbehindertenpädagogin/Hörbehindertenpädagoge erfordert ein Lehramt für VS, ASO oder MS und eine einschlägige hörbehindertenspezifische Zusatzqualifikation über die Pädagogische
Hochschule. Die Kollegin/Der Kollege hat diese Zusatzqualifikation entweder abgeschlossen oder befindet sich berufsbegleitend in dieser Weiterbildungsmaßnahme.
Hörbehindertenpädagoginnen und -pädagogen haben sich einschlägig fort- und weiterzubilden. Die Weiterbildungen sind mit den jeweiligen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern im FIDS zu
koordinieren.
Für fachliche Fragen sollten begleitend Teambesprechungen im Rahmen einer Landesarbeitsgemeinschaft, in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Kärnten, den
Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern und der Referentin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik wahrgenommen werden.
Die Einsatzmöglichkeit als Hörbehindertenpädagogin/Hörbehindertenpädagoge ergibt sich aus
a. den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wochenstunden und
b. den an den Schulen erhobenem Bedarf
und wird vom Fachbereich für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik koordiniert.
7. Dokumentation
Zu Beginn des Schuljahres ist der Stundenplan der Hörbehindertenpädagoginnen und Hörbehindertenpädagogen sowohl der Stammschulleitung als auch der zuständigen Diversitätsmanagerin/dem zuständigen
Diversitätsmanager und der fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem fachlich zuständigen Pädagogischen Berater zu übermitteln.
Förderunterlagen:
Am Ende des Schuljahres sind Jahresberichte (Formblatt 6) und Nahtstellenberichte (Formblatt 7) der fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem fachlich zuständigen Pädagogischen Berater zu übermitteln.
8. Inkrafttreten
Das Rundschreiben tritt mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in Kraft.