1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 25 Abs. 6 des SchOG können an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Fördereinheiten in Form von Kursen durchgeführt werden. Darüber hinaus können
Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung oder Blindheit aufgrund der Bestimmungen § 39 Abs. 3 sowie der Bestimmungen § 55a Abs. 2 und § 68a Abs. 2 des SchOG allgemeinbildende höhere und
berufsbildende Schulen besuchen und eine sehbehindertenspezifische Förderung erhalten.
Die Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung oder Blindheit können visuelle oder fachliche Fördereinheiten (M, D, SU/Realien…) im Sinne dieser Bestimmung sein. Der
Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung oder Blindheit soll dabei zur Anwendung gebracht werden.
Durch das spezielle Förderangebot soll die Feststellung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs vermieden werden.
Sehbehinderten- und Blindenlehrkräfte sind – auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Schulen ausüben – einer APS Stammschule zugeordnet, die die Verwaltung der Lehrpersonen wahrzunehmen hat. Die
fachliche Begleitung und regionale Einsatzplanung der Sehbehinderten- und Blindenlehrkräfte erfolgt über die zuständige Diversitätsmanagerin/den zuständigen Diversitätsmanager in Kooperation mit
der fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem fachlich zuständigen Pädagogischen Berater.
2. Arbeitsfeld
Sehbehinderten- und Blindenlehrkräfte werden in der spezifischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Sehbehinderung oder Blindheit eingesetzt. Diese Förderung erfolgt begleitend im
Unterricht oder – in Form von speziellen Übungen – im Einzelsetting.
Schülerinnen und Schülern mit Sehbehinderung oder Blindheit besuchen vorwiegend Regelklassen an verschiedensten Schultypen und benötigen die Unterstützung von speziell qualifizierten Pädagoginnen
und Pädagogen, um bestmöglich am Regelunterricht teilnehmen zu können.
Speziell ausgebildete Sehbehinderten- und Blindenlehrkräfte sind als mobile Lehrkräfte an mehreren Schulen tätig. Die spezielle Förderung will auch erreichen, dass die psychische, soziale und
berufliche Entwicklung von Schülerinnen und Schülern mit Sehbehinderung oder Blindheit optimal angebahnt und unterstützt wird.
Die Tätigkeit von Sehbehinderten- und Blindenlehrkräften umfasst Beratung, Unterstützung und Vernetzung:
3. Ziele
Hauptziel ist, dass Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung oder Blindheit möglichst barrierefrei am Unterricht teilhaben können und die Lernziele, ihren Fähigkeiten entsprechend,
erreichen.
Dazu ist oft der Einsatz spezieller Hilfsmittel und die Anwendung besonderer Arbeitstechniken oder auch die Gewährung von Zeitzugaben bei schriftlichen Arbeiten notwendig, was insgesamt – im
Sinne eines Nachteilsausgleichs – dazu beitragen soll, dass sinnesbedingte Defizite kompensiert werden können.
Diese spezifische Förderung ist ausschließlich Schülerinnen und Schülern mit einer Sehbehinderung oder Blindheit vorbehalten.
4. Durchführung
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Sehbehinderung oder Blindheit findet integrativ während, oder auch außerhalb des Unterrichts, am Schulstandort von Schülerinnen und Schülern
statt.
Reale Wegzeiten von Sehbehinderten- und Blindenlehrkräften sind in der Jahresnorm dem Bereich C zuzuordnen.
Die gesetzlich geregelte Supplierverpflichtung ist an der Stammschule sowie aliquotiert an den APS-Nebenschulen unter Berücksichtigung des Stundenplanes der Pädagogin/des Pädagogen wahrzunehmen.
Es dürfen dafür keine fachbezogenen Stunden entfallen. Pausenaufsichten sind dann nicht zu halten, wenn in diesen Zeiten Reisetätigkeiten anfallen.
Bei Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern mit Sehbehinderung oder Blindheit haben Lehrkräfte ihrer Dienstverpflichtung bei anderen Schülerinnen und Schülern, die von ihnen als Sehbehinderten-
und Blindenlehrkräfte betreut werden, nachzukommen.
Sehbehinderten- und Blindenlehrkräfte haben an Arbeitstreffen der LAG, an Pädagogischen Konferenzen und an Teambesprechungen teilzunehmen, die vom FIDS einzuberufen sind. Diese sollten mindestens
einmal pro Semester stattfinden. Die Teilnahme an den Eröffnungskonferenzen bzw. Schlusskonferenzen in der Stammschule ist verpflichtend. Weitere Schulkonferenzen sind in Absprache mit der
Schulleitung - abhängig vom SB-Stundenausmaß an der Schule, vom Stundenplan der Sehbehinderten- und Blindenpädagoginnen/des Sehbehinderten- und Blindenpädagogen und von relevanten Inhalten der
Konferenz - zu besuchen.
Tätigkeiten an der Schule:
Tätigkeiten im sozialen Umfeld:
Sehbehinderten- und Blindenlehrkräfte stehen in regelmäßigem Austausch mit dem zuständigen DM sowie der regional fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/dem regional fachlich zuständigen
Pädagogischen Berater. Im Bedarfsfall hat auch eine Vernetzung zur regionalen Päd. Beraterin/zum regionalen Päd. Berater stattzufinden.
5. Meldevorgang
Die Meldung von Schülerinnen und Schülern mit Sehbehinderung an APS erfolgt ausnahmslos durch eine digitale Bedarfsmeldung der Schulleitung (Formblatt 1 „Bedarfsmeldung“) an die regional
zuständige Diversitätsmanagerin/den regional zuständigen Diversitätsmanager im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik.
Dieser bewertet die Fördernotwendigkeit aufgrund eines vorhandenen medizinischen Gutachtens mit diagnostizierter Sehbehinderung oder Blindheit und des Überprüfungsergebnisses der regional
fachlich zuständigen Pädagogischen Beraterin/des regional fachlich zuständigen Pädagogischen Beraters. In Kooperation mit dieser/diesem werden die Stundeneinteilungen vorgenommen. Die Grundlage
für die Zuteilung von Fördereinheiten bilden die päd. Förderbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung oder Blindheit, sowie die Rahmenbedingungen in der Klasse.
An Bundesschulen erfolgt jährlich im März eine Bedarfserhebung aller notwendigen Integrationsstunden von der Bildungsdirektion (Fachstab) an allen AHS, BHS und BMHS, die bis Ende März zu
retournieren ist (Formblatt 2 „Meldung Bundesschulen/Schulleiter“). Gleichzeitig erfolgt eine Bedarfseinschätzung durch die abgebenden Sehbehinderten- und Blindenlehrkräfte (Formblatt 3 „Meldung
Bundesschulen/Lehrkraft“). Der Fachstab überprüft die Bedarfslage in Kooperation mit dem regionalen Diversitätsmanagement (Päd. Beraterinnen/Päd. Berater) und leitet den notwendigen
Stundeneinsatz aufgrund des erhobenen Bedarfes an die Personalabteilung Bund weiter.
Für die Integrationsmaßnahmen an Fachberufsschulen wird die Meldung aller notwendigen Integrationsstunden vom regionalen Diversitätsmanagement (fachlich zuständige Päd. Beraterin/fachlich
zuständiger Päd. Berater) an die Bildungsdirektion (Fachstab) gemeldet, von dort ergeht eine Sammelmeldung an die zuständige Schulaufsicht für FBS und an die Personalabteilung APS zwecks
Abwicklung der Mitverwendungen.
Für die Integrationsmaßnahmen an landwirtschaftlichen Fachschulen wird die Meldung aller notwendigen Integrationsstunden vom regionalen Diversitätsmanagement (fachlich zuständige Päd.
Beraterin/fachlich zuständiger Päd. Berater) an die Bildungsdirektion (Fachstab) gemeldet, von dort ergeht eine Sammelmeldung an die zuständige Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung sowie an
die Personalabteilung APS zwecks Abwicklung der Mitverwendungen.
6. Qualifikation, Fort- und Weiterbildung
Lehramt für Sonderschulen für sehbehinderte und blinde Kinder oder Lehramt für VS, ASO/MS mit einem zusätzlichen Hochschullehrgang Sehbehindertenpädagogik und Blindheit
Optional:
Die Kollegin/Der Kollege hat diese Zusatzqualifikation entweder abgeschlossen oder befindet sich berufsbegleitend in dieser Weiterbildungsmaßnahme.
Sehbehinderten- und Blindenlehrkräfte haben sich einschlägig fort- und weiterzubilden und an den jährlich stattfindenden bundesweiten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Weiterbildungen
sind mit den jeweiligen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern im FIDS zu koordinieren.
Für fachliche Fragen sollten begleitend Teambesprechungen im Rahmen einer Landesarbeitsgemeinschaft, in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Kärnten, den Diversitätsmanagerinnen und
Diversitätsmanagern und der Referentin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik wahrgenommen werden.
Die Einsatzmöglichkeit als Sehbehinderten- und Blindenpädagogin und -pädagoge ergibt sich aus
a. den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wochenstunden und
b. den an den Schulen erhobenem Bedarf
und wird vom Fachbereich für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik koordiniert.
7. Dokumentation
Zu Beginn des Schuljahres ist der Stundenplan der Sehbehinderten- und Blindenlehrkräfte sowohl der Stammschulleitung, der fachlich zuständigen Pädagogische Beraterin/dem fachlich zuständigen
Pädagogischen Berater als auch der zuständigen Diversitätsmanagerin/dem zuständigen Diversitätsmanager zu übermitteln.
Führen einer Fördermappe:
Am Ende des Schuljahres sind die Nahtstellenberichte (Formblatt 5) der fachlich zuständigen pädagogischen Beraterin/dem fachlich zuständigen pädagogischen Berater zu übermitteln.
8. Inkrafttreten
Das Rundschreiben tritt mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in Kraft.